Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169), berichtigt BGBl I S. 4592/2002
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl I S.1530)
geändert am 29. Oktober 2001, BGBl I S. 2785
geändert am 1. September 2002, BGBl I S. 3434
geändert am 11. Oktober 2002, BGBl I S. 3970
geändert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304
zuletzt geändert am 15. Juni 2005, BGBl I S. 1626

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften vom 19. November 1990 (BGBl. I S. 2531) wird nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der ab 1. Februar 1991 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 793, 1579),

  2. den nach ihrem Artikel 4 teilweise am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen, im übrigen am 1. Februar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und Nr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c, des § 37 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577).

 Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt II

Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer

Abschnitt III

Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe

Abschnitt IV

Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

Abschnitt V

Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

Abschnitt VI

Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

Abschnitt VII

Fachkunde und Prüfungsverfahren

Abschnitt VIII

Staatlich anerkannte Lehrgänge

Abschnitt IX

Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde

Abschnitt X

Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

Abschnitt XI

Sachverständigenausschuß

Abschnitt XII

Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt XIII

Übergangs- und Schlußvorschriften

 

Anlage 1

Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne von § 6 Abs. 1

Anlage 1a

Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1

Anlage 2

Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8

Anlage 3

Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1

Anlage 4

Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2

Anlage 5

CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a

Anlage 6

Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1

Anlage 7

Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1

Anlage 8

Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1

Anlage 9

Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2

Anlage 10

Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4

Anlage 11 Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4

Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1

 (1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

  1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Inverkehrbringen, das Verbringen, das Überlassen an andere, die Einfuhr und die Durchfuhr  von

    1. Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

    2. Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

    3. Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;

  2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;

    2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;

  1. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;

  2. den Umgang ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten- und den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;

  3. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. das Aufbewahren von elektrischen Anzündern, Anzündschnüren und Anzündern für Anzündschnüre; dies gilt nicht für offene Anzündschnüre (Stoppinen) und elektrische Anzünder mit Sprengkapseln,

  2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 3), die in der Schiffahrt oder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die

  1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,

  2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder

  3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Stelle besitzen.

Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von

  1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportver

  2. einen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder

  3. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen, sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.

§ 2

 (1) Die §§ 5, 5a, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf

  1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen; und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch

  1. Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen,

  2. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten,

  3. Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;

  1. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.

 (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gilt Absatz 1 mit Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.

 (3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.

 (4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständenoder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

 (4a) Die §§ 5a, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

 (5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 3

 (1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,

  2. pyrotechnische Gegenstände und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,

  3. pyrotechnische Gegenstände und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung

  1. von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden;

  2. eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage vertrieben oder überlassen werden;

die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben oder überlassen werden,

  1. pyrotechnischen Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,
  1. pyrotechnische Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrichtungen in Luftfahrzeugen,

  2. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,

  3. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,

  4. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der die Zulassung dieser Sätze beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,

  5. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in der dort genannten Menge eingeführt oder verbracht werden,

  6. Teile von

  1. Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluß haben,

  2. Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluß haben.

(2) Der Nachweis dafür, daß die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c, sofern die Stoffe in Munition im Sinne des Waffengesetzes geladen werden sollen.

 (3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sowie auf Sprengzubehör die vom Versender ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind nachzuweisen.

§ 3a

 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1 des Gesetzes keine Anwendung findet.

§ 4

 (1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere nicht überlassen werden,

  2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,

  3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und – mit Ausnahme von Airbag- und Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

(6) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden

§ 5

 (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch

  1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),

  2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,

  3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Geschäftsbereich ProTec,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

 (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch

  1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter

  2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,

  3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

  4. die Beschußämter,

  5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

  6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik -Ernst-Mach-Institut-,

  7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.

 (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

  2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

 (4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und durch Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

 (5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt II
Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer

§ 6

 (1) Pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, daß die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Anforderungen denen in der Anlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

 (2) Die Zulassungsbehörde kann für pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert.

 (3) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt:

 Klasse I: Kleinstfeuerwerk,

 Klasse II: Kleinfeuerwerk,

 Klasse III: Mittelfeuerwerk,

 Klasse IV: Großfeuerwerk,

 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke.

 Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke gehören insbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken.

§ 6a

 (1) Explosivstoffe müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 1a entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus dem EG-Baumusterprüfverfahren (Anlage 7) und dem Qualitätssicherungsverfahren (Anlage 8). Den in Satz 2 genannten Verfahren nach Anlage 7 und 8 steht die Einzelprüfung eines Explosivstoffes (Anlage 6) gleich.

(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl EG Nr. L 121 S. 20) vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung von Explosivstoffen einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig.

 (2) Die in der Anlage 4 Nr. 1 bezeichneten Explosivstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 4 Nr. 2 zu markieren. Dies gilt auch für Explosivstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Explosivstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.

 (3) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten. Satz 3 gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen.

 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen

  1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,

  2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,

  3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.

(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.

§ 7

 (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

 (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.

 (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben "K" führen.

 (4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

 (5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.

§ 8

 Die Zulassungsbehörde hat für pyrotechnische Gegenstände , sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 2 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für das Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3 .

Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe

§ 9

 (1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen , sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

 (2) Wird die Zulassung eines pyrotechnischen Gegenstandes , sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

  1. bei pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder

  2. bei pyrotechnischen Gegenständen und Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 10

 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben

  1. die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstandes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

  2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,

  3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise, kann die chemische Zusammensetzung nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren,

  4. bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen die Form des Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungsstätte wegen der geringen Größe des Gegenstandes auf diesem nicht anbringen läßt.

(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle

  1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,

  2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines pyrotechnischen Gegenstandes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen.

 (2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstandes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

  2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,

  3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,

  4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),

  5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

§ 12a

 (1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe nach Anlage 6 (Einzelprüfung) oder nach Anlage 7 (EG-Baumusterprüfung) daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 1a erfüllen.

 (2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.

 (3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer EG-Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend.

 (4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anlage 9 erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte, zurückgenommene oder widerrufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

 (5) Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorgelegt werden.

§ 12b

 (1) Für die einem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem EG-Baumuster nachzuweisen. Dabei ist eines der in Anlage 8 aufgeführten Verfahren (Module) anzuwenden.

 (2) Wird im Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 8 die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem EG-Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

 (3) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:

  1. die Konformitätserklärung,

  2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

  3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,

  4. die Berichte über die Nachprüfungen und

  5. die Konformitätsbescheinigung.

§ 12c

 (1) Soweit im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzelprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 Prüfungen auszuführen und Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese von einer benannten Stelle unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt und ausgestellt werden. Die benannten Stellen können mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen.

 (2) Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundesanstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 9 gewährleistet ist. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

 (3) Benannte Stellen nach Absatz 1 und nach § 12a Abs. 1 für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

 (4) Die Länder, bei Einrichtungen des Bundes die für die Fachaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde, überwachen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 9 durch die benannten Stellen. Sie können von den benannten Stellen und dem mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind berechtigt, zu den Betriebs und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts und Laborräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden; § 31 Abs. 3 des Gesetzes findet Anwendung.

 (5) Das Bundesministerium des Innern teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über den Ablauf, die Rücknahme oder den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht auch den Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 13

 (1) Die Bundesanstalt hat eine Liste der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen für pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, der nach § 6a Abs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der nach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung sowie der gemäß § 12a erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen für Explosivstoffe zu führen und diese auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,

  2. im Falle der pyrotechnischen Gegenstände, der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,

  3. im Falle der Explosivstoffe: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten sowie die Identifikationsnummer,

  4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.

(2) Die Bundesanstalt hat auch eine Liste der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen zu führen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prüfung nach §12a Abs.1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Kennnummer der Norm
  2. den Titel der Norm
  3. das Datum der Veröffentlichung und
  4. die Bezugsquelle der Norm.

 (4) Die Listen sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

Abschnitt IV
 Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

§ 14

 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlagen 3 gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a Abs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1a Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

  1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes;

  2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Union einführt;

  3. bei pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: Kennzeichen der Herstellungsstätte nach § 10 Abs. 1 Nr. 4,

  4. bei pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen; bei Durchführung eines Qualitätssicherungsverfahrens: die Prüfstelle, die Losnummer und - im Falle von Bomben - die Steighöhe oder - im Falle von Römischen Lichtern und Feuertöpfen - die Effekthöhe;

4a.
bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen nach Anlage 5, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 oder des Konformitätsnachweises nach § 6a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 8 Nr. 4 auch das Kennzeichen der benannten Stelle;

  1. das Gefahrensymbol "Explosionsgefährliche" nach Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993  zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl EG Nr. L 110 A vom 4. Mai 1993); das Symbol muss mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommen Fläche ausfüllen

Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen überlassen werden und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.

(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:

  1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,

  2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntgemacht oder von der Bundesanstalt oder von dem Wehrwissenschaftlichen Institut angeordnet worden ist.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Explosivstoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3 Abs. 3, 9, 16, 19, 23, 27, 29, 32, 35, 39, 44, 50, 55, 58, 93 und 94 nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein. Bei verpackten Explosivstoffen ist die Verpackung außerdem nach Absatz 1 Nr. 4a zu kennzeichnen, sofern die Verpackung des Versandstücks die einzige Verpackung ist und der Inhalt des Versandstücks nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist.

 (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht in der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kennzeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl EG Nr. L 110 A vom 4. Mai 1993) vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.

 (4a) Auf dem Explosivstoff dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 2 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter Explosivstoff für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff auch diesen Vorschriften entspricht.

 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die

  1. zur Ausfuhr bestimmt sind,

  2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16

 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt einführt oder verbringt darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.

  2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht.

  3. Die Verpackung und ihr Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

 (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch die Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein Gegenstand ausgelöst wird. Eine vierwöchige Lagerung bis 50 0C darf keine Beschädigung der Verpackung hervorrufen.

 (4) Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf höchstens eine Masse von 1 kg haben.

 (5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel und Lassensprengen überlassen werden.

§ 17

 Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, daß

  1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschriften der §§ 14 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1, 2, 3, 4, 6 und 7 gekennzeichnet und verpackt sind,

  2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14 und der Anlage 3 Abschnitt 5 gekennzeichnet ist.

§ 18

 (1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis "Explosionsgefährlich" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis "Explosionsgefährlich" auf dem Versandstück anzubringen.

 (2) Durch die Vorschriften der §§ 14 und 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

§ 19

(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.

 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

 (3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a ist nicht zulässig.

Abschnitt V
 Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

§ 20

 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

  1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

  2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

  3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

  1. Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,

  2. Schwefelblüte

  3. weißen (gelben) Phosphor,

  4. Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV herstellt in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt , darf diese Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige Lagerung bei 50°C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.

  2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stoffen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitratgemische oder Perchloratgemische enthalten sein.

  3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:
    Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art entstehen können.

  4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hundert des Satzgewichts betragen.

(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt , haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren .

(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder sie einfuhren oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen oder selbst verwenden, wenn für diese Gegenstände ein Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 11 durchgeführt worden ist. Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.

§ 21

 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits mit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren.

 (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV und der Unterklasse T2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

 (3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.

 (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand sowie jedem Anzündmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchsanweisung muß den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.

 (5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.

§ 22

 (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Verbraucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

 (2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände -ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu versehen.

 (3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen überlassen werden.

§ 23

 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.

 (2) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember , der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde

  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,

  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,

  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

 (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen und die hierfür bestimmten Anzündmittel, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

 (4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

 (5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24

 (1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.

 (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände

  1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und

  2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben

 Abschnitt VI
 Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

 § 25

 (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen.

 (2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen und Anzündmitteln, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 25a

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

 (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 10 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) stellen.

 (3) Die zuständige Stelle prüft, ob

  1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und

  2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung. § 47 Abs. 4 3 Buchstabe c des Gesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005 berechtigt erfolgt ist.

 (4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 10 Nr. 2 aufgeführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.

§ 26

 (1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

 (2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.

(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.

 (4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in der den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.

§ 27

 (1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

 (2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

§ 28

 (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus

  1. Fundmunition oder

  2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder

  3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die

  1. wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder

  2. außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.

 Abschnitt VII
 Fachkunde und Prüfungsverfahren

§ 29

 (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt

  1. ausreichende technische Kenntnisse über

  1. die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,

  2. die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,

  3. die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,

  1. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.

 (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

§ 30

 (1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.

 (2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.

§ 31

 (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden. Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung abzulegen

 (2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

 (3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen Person unterzeichnet werden.

 (4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

 Abschnitt VIII
 Staatlich anerkannte Lehrgänge

 § 32

 (1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

 (2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

  1. Allgemeine Sprengarbeiten,

  2. den Umgang – ausgenommen das Verwenden –

    a mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze - ,
    b mit Airbag und Gurtstraffereinheiten,
    c mit pyrotechnischen Sätzen,
    d mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
  3. den Umgang – ausgenommen das Herstellen –mit

  1. Böllerpulver,

  2. Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

  3. Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

  1. den Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,

  2. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),

  3. Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,

  4. Sprengarbeiten unter Tage

 (3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:

  1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,

  2. Großbohrlochsprengungen,

  3. Kultursprengungen zu land und forstwirtschaftlichen Zwecken,

  4. Sprengungen unter Wasser,

  5. Sprengungen in heißen Massen,

  6. Eissprengungen

  7. Schneefeldsprengungen,

  8. Kampfmittelbeseitigung – Sondergebiete,

  9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,

  10. Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.

(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.

 (5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.

§ 33

 (1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn

  1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über die

  1. Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,

  2. unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,

  3. die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren Beförderung,

  1. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.

Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.

 (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn

  1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet,

  2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,

  3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,

  4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.

Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.

 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.

§ 34

 (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.

 (2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfällen durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die Seh- und Hörfähigkeit nachzuweisen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde verlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.

 (3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach § 31 gleich.

(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 35

 (1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.

 (2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und

  2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nachweisen oder

  3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 (3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und

  2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und

  3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 (3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.

 (4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden.

§ 36

 (1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

 (2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.

 (3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden

 (4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Fall einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.

 (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

 (7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

§ 37

 Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten an einem solchen Lehrgang als erbracht.

 Abschnitt IX
 Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde

 § 38

 (1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EG) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.

 (2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie

  1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von Personen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen berechtigt sind,

  2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,

  3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 39

 (1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:

  1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,

  2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

  3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder

  4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.

 (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

 (3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.

§ 40

 (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:

  1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,

  2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

  3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder

  4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.

 (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

 (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.

 (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenden Unternehmers oder Leiters entspricht oder

  3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen

§ 40a

 Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugniseiner Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

 Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

 § 41

 (1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.

 (2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

 (3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tage vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.

 (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

 (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.

 (6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.

§ 42

 (1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,

  2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,

  3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,

  4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,

  5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,

  6. den Namen der Person der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers.

(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.

 (3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:

  1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,

  2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,

  3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,

  4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.

(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken.

§ 43

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

  1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

  2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen.

§ 44

 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

 (2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.

 Abschnitt XI
Sachverständigenausschuß

 § 45

 (1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.

 (2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

 (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen

  1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern,  des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

  2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

  3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Wehrwissenschaftlichen Instituts und des Bundeskriminalamtes

  4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,

  5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,

  7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen

  8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

 (4) Der Bundesministerium des Innern und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

 (5) Der Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung

  1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,

  2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Vertreters des Wehrwissenschaftlichen Instituts auf Vorschlag des Bundesministers für Verteidigung,

  3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

  4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

§ 46

 Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,

    1a.
    entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
     

  2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2a.
einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,

    3a.
    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,
     

  2. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,

  3. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,

  4. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der pyrotechnischen Gegenstände, die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

    6a.
    entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV anderen überlässt oder selbst verwendet,
     

  5. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des § 22 über den Vertrieb das Überlassen oder das Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwiderhandelt,

  6. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks zuwiderhandelt,

  7. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

  8. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,

  9. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,

  10. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I  Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,

  11. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder

  12. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 47

 Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,

  2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

  3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a und 3b des Gesetzes,

  5. wird der Bundesanstalt übertragen.

Abschnitt XIII
Übergangs und Schlußvorschriften

§ 48

 Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.

§ 49

Sind Prüfungen und Untersuchungen von Explosivstoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 5 des Gesetzes in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von einer anderen als der in § 12a Abs. 4 genannten Stelle durchgeführt worden, ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die ermittelten Prüfdaten zur Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Aufwand und Auslagen der Prüfstelle können in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 4 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz berechnet werden.

§ 50

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)